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AGB

1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch Inanspruchnahme unserer Leistungen auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Courtageforderung zustande. Ergibt sich aus abweichenden Vereinbarungen oder den Umständen nicht etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn eine Partei nicht mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat. 

2. Der Kunde ist mit Ausnahme der Fälle, in denen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages in Bezug auf das Vertragsobjekt andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde für hierdurch entstehende Schäden. 

3. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der vom Kunden oder anderen Auskunftsbefugten zur Verfügung gestellten Informationen. Hierfür wird keine Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf bzw. -vermietung des Vertragsobjektes bleiben vorbehalten. 

4. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, neben dem Kunden auch für die andere Partei des Hauptvertrages (Kauf-/Mietvertrag) courtagepflichtig tätig zu werden. 

5. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf das Vertragsobjekt statt des ursprünglich erstrebten Hauptvertrages ein anderer zustande (z.B. Kauf- statt Mietvertrag), berührt dies den Courtageanspruch im Grundsatz nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. 

6. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit in Bezug auf das Vertragsobjekt und/oder die Vertragsbereitschaft der anderen Partei des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis später während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. 

7. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objektbezogenen Auskünfte sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit sind ausschließlich für den/die jeweils als Empfänger benannten Kunden bestimmt. Der Kunde ist nach Abschluss eines Makler- vertrages verpflichtet, mit diesen Informationen vertraulich umzugehen und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde dagegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zah- lung der entgangenen Maklercourtage. 

8. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn dieser auf unserer vertragsgemäßen Nachweis- / Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Diese Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. 

9. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Courtageforderung nur geltend machen, wenn seine Forderungen auf demselben Ver- tragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. 

10. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. 

11. Gerichtsstand ist Ratingen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

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